Conditions générales de la maison icotek (swiss) AG

Valable depuis: 11/2019

 

§ 1 Geltung

(1) Die vorliegenden AGB gelten ausschliesslich gegenüber selbstständig erwerbstätigen Unternehmern, privaten juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Gegenüber Konsumenten (vgl. u.a. Art. 32 ZPO) finden diese AGB keine Anwendung.

(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der icotek (swiss) AG erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die icotek (swiss) AG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schliesst. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die icotek (swiss) AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die icotek (swiss) AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote der icotek (swiss) AG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Die Bestellungen des Auftraggebers werden als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages qualifiziert („invitatio ad offerendum“). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die (swiss) AG eine Bestellung des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung mittels schriftlicher Auftragsbestätigung annimmt.

(3) Allein massgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der icotek (swiss) AG und dem Auftraggeber ist die schriftliche Auftragsbestätigung der icotek (swiss) AG, einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der icotek (swiss) AG vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag und die vorliegenden AGB ersetzt. Abweichende Vereinbarungen und Neben- oder Zusatzabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung der icotek (swiss) AG verbindlich.

(4) Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist eine Mindestbestellung des Auftraggebers bei der Auftragnehmerin über eine Bestellmenge im Gegenwert von mindestens CHF 30.00.

§ 3 Angebotsunterlagen und Geschäftsgeheimnisse

(1) Angaben der icotek (swiss) AG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Masse, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(2) Soweit die icotek (swiss) AG beispielhaft auf Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Liefergegenstandes hinweist, wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um eine Zusicherung für eine konkrete Einsatz- und Verwendungsmöglichkeit des Liefergenstandes handelt. Die konkrete Einsatz- und Verwendungsmöglichkeit des mangelfreien Liefergegenstandes hängt von den jeweiligen spezifischen Begebenheiten des konkreten Einbauumfeldes ab, welche der icotek (swiss) AG in der Regel bei Lieferung nicht bekannt sind. Eine konkrete Verwendungsmöglichkeit ist nur dann geschuldet, wenn eine solche im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die icotek (swiss) AG behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht und/oder Leistungsschutzrechte und/oder sämtliche Verwertungsrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der icotek (swiss) AG weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der icotek (swiss) AG diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemässen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm von der icotek (swiss) AG überlassenen Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln.

(5) Die icotek (swiss) AG ist berechtigt, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen und/oder Unterlagen Dritten und/oder Subunternehmern zur Verfügung zu stellen, soweit diese Dritten und/oder Subunternehmer von der icotek (swiss) AG zur Erbringung der dem Auftraggeber gegenüber geschuldeten Leistung und/oder zur Geschäftsanbahnung eingesetzt werden und eine Weitergabe hierzu erforderlich ist.

(6) Jegliche Art von Rechten auf Patente, Gebrauchsmuster etc. an den Produkten der icotek (swiss) AG steht ausschliesslich der icotek (swiss) AG zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der icotek (swiss) AG erlaubt.

§ 4 Preise, Zahlungen, Verzug, Aufrechnung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) ab Werk zuzüglich Verpackung, Versandkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben (diese Nebenkosten wie Mehrwertsteuer werden separat ausgewiesen).

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreissig Tagen ab Erhalt der Rechnung beim Kunden/Aufraggeber ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung hat für die icotek (swiss) AG kostenlos auf das dem Auftraggeber bekannte Konto der icotek (swiss) AG zu erfolgen. Andere Zahlungsarten sind nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung gestattet.

(3) Massgebend für die Wahrung der Zahlungsfrist gemäss vorstehendem § 4, Ziff. 2 ist der Eingang des geschuldeten Rechnungsbetrages auf dem bekannten Konto der icotek (swiss) AG. Nach ungenutztem Ablauf der in der Rechnung aufgeführten Zahlungsfrist ist der Auftraggeber sofort in Verzug: Diesfalls ist die icotek (swiss) AG berechtigt, ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 9 % auf die noch offene Forderung zu verlangen.; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, von der icotek (swiss) AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Die icotek (swiss) AG ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der icotek (swiss) AG durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschliesslich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Dieses Recht ist ausdrücklich vorbehalten.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit, Teillieferung

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Von der icotek (swiss) AG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind stets unverbindliche Hinweise auf den voraussichtlichen Liefertermin es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder schriftlich vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden, erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Genehmigung der Pläne, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

(4) Die icotek (swiss) AG kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen - innerhalb seiner laufenden Geschäftsbeziehungen auch aus anderen Verträgen - der icotek (swiss) AG gegenüber nicht nachkommt.

(5) Die icotek (swiss) AG haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmässige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Massnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, die die icotek (swiss) AG nicht zu vertreten hat.

(6) Sofern solche Ereignisse (§ 5 Abs. 5) der icotek (swiss) AG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die icotek (swiss) AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der icotek (swiss) AG vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat die fehlende Zumutbarkeit nachzuweisen.

(7) Gerät die icotek (swiss) AG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der icotek (swiss) AG auf Schadensersatz nach Massgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

(8) Die icotek (swiss) AG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die icotek (swiss) AG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Unternehmenssitz der icotek (swiss) AG, an der Wiesenstrasse 14, in 9327 Tübach, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemässen Ermessen der icotek (swiss) AG. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Die Kostentragungspflicht des Auftraggebers für eine vorbeschriebene Versicherung besteht auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, wobei der Beginn des Verladevorgangs massgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die icotek (swiss) AG noch andere Leistungen (z. B. Versand, Versand „frei Haus“ oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die icotek GmbH dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von der icotek (swiss) AG an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der icotek (swiss) AG. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Gesicherte Forderungen sind sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschliesslich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, die noch nicht beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn die icotek GmbH einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die icotek (swiss) AG.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung für die icotek (swiss) AG als Hersteller erfolgt und die icotek (swiss) AG unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der icotek (swiss) AG eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die icotek (swiss) AG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, der icotek (swiss) AG anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der icotek (swiss) AG an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die icotek (swiss) AG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die icotek (swiss) AG ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die icotek (swiss) AG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die icotek (swiss) AG darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf das Eigentum der icotek (swiss) AG hinweisen und die icotek (swiss) AG unverzüglich hierüber informieren, um dieser die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der icotek (swiss) AG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der icotek (swiss) AG.

(8) Die icotek (swiss) AG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der icotek (swiss) AG.

(9) Tritt die icotek (swiss) AG bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist diese berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Vorbehaltsware ist vom Auftraggeber unverzüglich nach Aufforderung und auf seine Kosten an die icotek (swiss) AG herauszugeben.

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der icotek (swiss) AG nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der icotek (swiss) AG nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist massgeblich. Eine Gewährleistung des Verkäufers kommt nicht in Frage, wenn die Käuferin zur Zeit des Kaufes den Mangel kannte oder hätte kennen müssen (Art. 200 OR). Auf Verlangen der icotek (swiss) AG ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die icotek (swiss) AG zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die icotek (swiss) AG die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemässen Gebrauchs befindet.

(2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die icotek (swiss) AG nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Nur im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der icotek (swiss) AG den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Nicht unter einen Gewährleistungsfall fallen Abnützungserscheinungen des Kaufgegenstandes infolge des bestimmungsgemäss, üblichen Ver-/Gebrauchs.

(4) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der icotek (swiss) AG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Massgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) Die icotek (swiss) AG haftet – soweit gesetzlich zulässig und im Sinne des Produkthaftgesetzes nicht ausgeschlossen - nicht für Dritt- sowie Folgeschäden sowie in jedem Fall für einen Verlust des gekauften Produktes. Die icotek (swiss) AG haftet ebenfalls nicht – soweit zulässig - für fahrlässig verursachte Schäden; mithin sind in diesem Zusammenhang Schadenersatzansprüche im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

 (3) Im gleichwohl eintretenden Falle einer Haftung für Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der icotek (swiss) AG für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von CHF 500‘000.- je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der icotek (swiss) AG.

(5) Es wird klargestellt, dass die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten.

(6) Es wird klargestellt, dass die konkrete Anwendung und der Einbau des Liefergegenstandes ausschliesslich dem Auftraggeber obliegen. Die icotek (swiss) AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus Anwendungs- und/oder Einbaufehlern des Auftraggebers oder sonstigen Dritten ergeben. Es ist die Pflicht des Auftraggebers sich durch geeignete Massnahmen von der konkreten Eignung des Liefergegenstandes für den beabsichtigten Einsatz zu überzeugen.

(7) Soweit die icotek (swiss) AG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 10 Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und ausservertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Liefergegenstände beruhen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschliesslich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der icotek (swiss) AG und dem Auftraggeber sind die am Sitz der icotek (swiss) AG zuständigen Gerichte. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschliessliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen der icotek (swiss) AG und dem Auftraggeber unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

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