Terms and Conditions
I. Geltung
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an; ihrer Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote der icotek GmbH erfolgen grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben.
2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen.
3. Für den Inhalt des Vertrages ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abweichende Vereinbarungen und Neben- oder Zusatzabreden sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung im Einzelfall verbindlich.
III. Angebotsunterlagen und Geschäftsgeheimnisse
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, die als Subunternehmer Lieferungen und Leistungen für uns erbringen.
IV. Preise und Zahlungen
1. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb von 10 Tagen bei 2% Skonto zu erfolgen, und zwar für uns kostenlos an unsere dem Besteller bekannte Bankverbindung. Andere Zahlungsarten nur nach Vereinbarung. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, im Übrigen ist die Aufrechnung nicht statthaft. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsanspruch beruht. Kosten die in Verbindung mit Werkzeuge-Betriebsmittel stehen, sind ohne Skonto sofort zu bezahlen, das Eigentum an den Formen geht nach Zahlung auf den Besteller über.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn wir einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen haben und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übersendung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt an uns übergehen: Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns, im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsgut im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4. Werden Waren von uns mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Vereinbarung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; dabei obliegt uns der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VI. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Ein bestimmter Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Sonstige Angaben bezüglich der Lieferzeit sind unverbindliche Hinweise auf den voraussichtlichen Liefertermin. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
2. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten - innerhalb seiner laufenden Geschäftsbeziehungen auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3. Die Freigabe der Erstbemusterung gilt als erteilt, sofern wir nicht innerhalb von 14 Tagen ab Auslieferung des Musters eine schriftliche Ablehnung erhalten. Wir sind verpflichtet, den Kunden bei Auslieferung des Musters nochmals gesondert auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Sollten wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, ist der Besteller berechtigt, insoweit von dem Vertrage zurückzutreten, als wir uns in Verzug befinden. Weitergehende Ansprüche sind vorbehaltlich der Regelungen im Abschnitt Haftung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um ein kaufmännisches Fixgeschäft handelt und der Besteller uns nachweist, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung nachhaltig entfallen ist.
VII. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
VIII. Liefermengen und Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
IX. Gewährleistung/Haftung
1. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller zur Prüfung vorgelegt werden. Von uns herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt worden. Sämtliche Informationen über chemische und physikalische Eigenschaften unserer Produkte sowie die anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche geben wir nach bestem Wissen. Sie befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, um die konkrete Eignung der Produkte für den beabsichtigten Einsatz festzustellen. Angaben unsererseits über die Eignung unserer Produkte für bestimmte Verwendungen stellen daher ebenfalls keine Zusicherung dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt worden. Allein der Besteller ist für die Anwendung, Verwendung und den Einbau der Produkte verantwortlich und hat dabei die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten.
3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir gegenüber Abnehmern, die nicht Verbraucher sind, nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Unsere zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns, unsere gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche aufgrund Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 bleibt ebenfalls unberührt.
X. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als durch vorstehende Regelungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht; das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
2. Die Nichtausübung eines Rechts, welches uns nach den vorstehenden Bestimmungen zusteht, bedeutet keinen Verzicht auf dessen künftige Geltendmachung.
3. Sofern der Besteller Kaufmann. juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und /oder Geschäftssitz zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
4. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.